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EuGH-Entscheidung: Worauf erstreckt sich das EU-Diskriminierungsverbot wegen einer Behinderung?

Artikel 1333 Auch wenn hier oft nur vom Tun weniger "schwarzen Schafe" gesprochen wird: Diskriminierung wegen einer Fülle sozialer und individueller Merkmale oder Verhaltensweisen ist im Arbeitsleben verbreitet und die davon betroffenen ArbeitnehmerInnen bedürfen daher eines starken Schutzes in Gestalt von Diskriminierungsverboten.

Neben nationalen Regelungen kümmerte sich auch die EU darum und setzte Ende 2000 eine entsprechende siebenseitige Rats-Richtlinie zur " Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL) 2000/78/EG in Kraft.

Wie nicht anders zu erwarten war, gab es über die Reichweite und praktische Wirksamkeit der Richtlinie bald unterschiedliche Auffassungen und entsprechende nationale gerichtliche Auseinandersetzungen.

Dazu gehörte ein Fall in Großbritannien, der jetzt auch abschließend den "Europäischen Gerichtshof (EuGH)" beschäftigt hat.

Dabei ging es um folgenden Sachverhalt:

"Die Klägerin arbeitete seit 2OO1 als Anwaltssekretärin bei der Beklagten, einer Anwaltskanzlei in London. Im Januar 2002 gebar sie einen behinderten Sohn, den sie hauptsächlich betreut. Am 04.03.2005 stimmt sie einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses we gen Arbeitsmangels zu. Im August desselben Jahres reichte sie Klage beim Employment Tribunal London South mit der Begründung ein, dass sie eine weniger günstige Behandlung erfahren habe als Arbeitnehmer mit nicht behinderten Kindern und feindlichen Verhaltensweisen ausgesetzt gewesen sei.
Da hier insbesondere die Reichweite der RL 2000/78/EG entscheidungserheblich war, wurden dem EuGH vom Londoner Employment Tribunal folgende Fragen vorgelegt:

• Schützt die Richtlinie im Rahmen des Verbots der Diskriminierung wegen einer Behinderung nur Menschen vor unmittelbarer Diskriminierung und Belästigungen, die selbst eine Behinderung haben?
• Schützt die Richtlinie auch Arbeitnehmer, die zwar nicht selbst eine Behinderung haben, aber wegen ihrer Beziehung zu einem Menschen mit Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfahren oder belästigt werden?"
• Sollte genau dies passieren war die anschließende Frage, ob es eine unmittelbare Diskriminierung ist, die den durch die RL festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt?

"Der Gerichtshof gelangte nach ähnlich lautenden Schlussanträgen des Generalanwalts vom 31. Januar 2008 zum Ergebnis, dass die RL 20 0/78/EG dahin auszulegen sei, dass das dort vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen beschränkt sei, die selbst behindert sind. Erfahre ein Arbeitnehmer, der nicht selbst behindert ist, durch einen Arbeitgeber eine weniger günstige Behandlung, als ein anderer Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde und ist nachgewiesen, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen der Behinderung seines Kindes erfolgt ist, für das er im Wesenlichen die Betreuung übernimmt, so verstößt eine solche Behandlung gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung in Art. 2 Abs. 2 lit. A RL 2000/78/EG. Dies gilt auch für das Verbot der Belästigung."

Die Darstellung dieser mit Sicherheit auch für die deutsche Rechtswirklichkeit im Bereich der Diskriminierung im Arbeitsleben relevanten EuGH-Entscheidung findet sich im "Forum B - Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (in der kompetenten Verantwortung von Gagel, Schian und den Juristen Kohte, Preis und Welti)" in dem ausgezeichneten und auch für NichtexpertInnen immer wieder lesenswerten Internet-Informationsangebot des "Instituts für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln (iqpr)".

Das 23 Seiten umfassende Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juli 2008 ist ebenfalls kostenlos erhältlich.

Bernard Braun, 1.9.2008