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Krankenkassen müssen bei Schwerkranken auch alternative Heilmethoden bezahlen

Artikel 0216 Die Gesetzliche Krankenversicherung muss schwer erkrankten Patienten auch alternative Heilmethoden bezahlen, wenn diese eine Hoffnung auf Heilung bieten und die Schulmedizin keine Therapiemöglichkeit mehr sieht. Mit diesem am 16.12.2005 bekannt gegebenen Beschluss gab das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe der Beschwerde eines 18jährigen statt, der an einer seltenen Muskelkrankheit leidet.

"Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht." Dieser Leitsatz geht der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts voraus.

Der 18jährige Kläger leidet an der so genannten Duchenn'schen Muskeldystrophie, einer überaus seltenen und nur bei Männern auftretenden Krankheit, die zunächst zum Verlust des Gehvermögens, später zu weiteren Bewegungseinschränkungen sowie zu Herz- und Atemproblemen führt. Die Schulmedizin kennt keine Therapie, die diese Krankheit heilen oder Beschwerden nachhaltig lindern könnte. Daher wurde der Kläger schon als Kind mit einer Kombination verschiedener alternativer Heilmethoden (u.a. Homöopathie, Bioresonanztherapie) behandelt. Seit Herbst 2000 ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Eine mitbetreuende Ärztin stufte seinen Gesundheitszustand trotz des Verlustes der Gehfähigkeit im Vergleich zu anderen Betroffenen als gut ein.

Die Eltern bezahlten für diese Behandlungen rund 10.000 DM. Die Barmer Ersatzkasse als zuständige Krankenkasse lehnte eine Erstattung jedoch ab, weil der Erfolg der Methode wissenschaftlich nicht belegt sei. Das Bundessozialgericht (BSG) schloss 1997 die Kostenerstattung für alternative Heilmethoden zwar nicht grundsätzlich aus, lehnte dies aber im konkreten Fall ab, weil die Methode auch in alternativmedizinischen Kreisen nicht anerkannt und verbreitet sei. Dieses Urteil, so das Bundesverfassungsgericht sei jedoch "mit der grundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Leben nicht vereinbar". Gerade bei einer schweren und lebensbedrohlichen Krankheit dürften die Versicherten nicht im Stich gelassen werden. Wenn die Schulmedizin diesen Kranken nicht mehr helfen könne, müsse die Krankenkasse ihnen auch alternative Methoden bezahlen, wenn diese "eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf" versprechen.

Hintergründe, Stellungnahmen von Kassenverbänden, Urteilsbegründung zum Urteil des Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 347/98 -

Gerd Marstedt, 19.12.2005