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Bundesverfassungsgericht bekräftigt Strafbarkeit des Inzests unter Geschwistern. Genetiker warnen vor der eugenischen Begründung.

Artikel 1241 Mit der Frage ob "die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB, die den Beischlaf zwischen Geschwistern mit Strafe bedroht, … mit dem Grundgesetz vereinbar (ist)" musste sich der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts 2007 und 2008 beschäftigen. Er schloss das Verfahren am 26. Februar 2008 mit einem von der Mehrheit der Verfassungsrichter (eine abweichende Meinung äußerte der Richter Hassemer) getragenen Urteil (Aktenzeichen: 2 BvR 392/07) ab, in dem sie die Bestimmung des Strafgesetzbuches für verfassungskonform erklärten.

Die Senatsmehrheit begründete dies im Wesentlichen mit zwei inhaltlichen Argumentationssträngen:

• Argumente in denen es um die kulturelle Bewahrung der familiären Ordnung und den sozialen Schutz "unterlegener" Partner geht: "Die dem besonderen Schutz des Art.6 GG unterliegende Familie wird durch Strukturprinzipien bestimmt, die sich aus der Anknüpfung der Verfassungsnorm an vorgefundene, überkommene Lebensformen und andere Wertentscheidungen der Verfassung ergeben. Ehe und Familie sind durch die staatliche Rechtsgemeinschaft deshalb besonders zu schützen, weil sie einen existentiellen Bestandteil des menschlichen Zusammenlebens darstellen. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Für das Kindeswohl spielen auch die in der Familie gegebenen Verwandschaftsverhältnisse, Rollenverteilungen und sozialen Zuordnungen eine wichtige Rolle … bei Inzestverbindungen zwischen Geschwistern (kann es) zu gravierenden familien- und sozialschädigenden Wirkungen kommen. .. Solche Rollenüberschneidungen entsprechen nicht dem Bild der Familie, das Art.6 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Es erscheint schlüssig und liegt nicht fern, dass Kinder aus Inzestbeziehungen große Schwierigkeiten haben, ihren Platz im Familiengefüge zu finden und eine vertrauensvolle Beziehung zu ihren nächsten Bezugspersonen aufzubauen. … Die lebenswichtige Funktion der Familie für die menschliche Gemeinschaft, wie sie der Verfassungsgarantie des Art.6 Abs. 1 GG zugrunde liegt, wird entscheidend gestört, wenn das vorausgesetzte Ordnungsgefüge durch inzestuöse Beziehungen ins Wanken gerät."

• Argumente eugenischer Art: "Der Gesetzgeber hat sich zusätzlich auf eugenische Gesichtspunkte gestützt und ist davon ausgegangen, dass bei Kindern, die aus einer inzestuösen Beziehung erwachsen, wegen der erhöhten Möglichkeit der Summierung rezessiver Erbanlagen die Gefahr erblicher Schädigungen nicht ausgeschlossen werden könne. Die dagegen im strafrechtlichen Schrifttum wegen fehlender empirischer Validität dieser Begründung gerichteten Einwände greifen nicht durch. Im medizinischen und anthropologischen Schrifttum wird auf die besondere Gefahr des Entstehens von Erbschäden hingewiesen und teilweise angenommen, diese sei bei Verbindungen zwischen Bruder und Schwester noch gravierender als bei Verbindungen zwischen Vater und Tochter. … Vor diesem Hintergrund kann das strafbewehrte Inzestverbot auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Erbschäden nicht als irrational angesehen werden. Die ergänzende Heranziehung dieses Gesichtspunktes zur Rechtfertigung der Strafbarkeit des Inzests ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er historisch für die Entrechtung von Menschen mit Erbkrankheiten und Behinderungen missbraucht worden ist." Der Generalbundesanwalt spitzte die eugenischen Einwände schließlich folgendermaßen zu: "Ergänzend komme auch dem Schutz der Volksgesundheit ein legitimierendes Gewicht zu."

Mit der Zulässigkeit, Schlüssigkeit und dem unbedachten möglicherweise unerwünschten Sinn der eugenischen Argumentation des Gerichts beschäftigten sich nun führende Mitglieder (der Vorstand und die Kommission für Grundpositionen und ethische Fragen der Gesellschaft) der "Deutschen Gesellschaft für Humangenetik" e. V." kritisch und fassten ihre Argumente in der Stellungnahme "Eugenische Argumentation im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Inzestverbot Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Humangenetik (GfH)" zusammen, die seit dem 29. April 2008 der dringlich notwendigen öffentlichen Debatte zur Verfügung steht.

Der Tenor ihrer Stellungnahme lautet: "Es ist richtig, dass Kinder aus inzestuösen Verbindungen ein erhöhtes Risiko für rezessiv erbliche, in geringerem Ausmaß auch multifaktoriell bedingte Krankheiten haben. Die Deutsche Gesellschaft für Humangenetik bewertet kulturelle und soziale Gründe im Zusammenhang des Inzesturteils nicht, sie hält die eugenische Begründung jedoch für unakzeptabel."


Die dabei relevanten Argumente sind:

• "Eugenik" bedeutet nach international übereinstimmendem Verständnis das dirigistische Bestreben nach einer - wie auch immer definierten - "Verbesserung" des kollektiven Erbgutbestandes einer Population. Inzestverbindungen von Geschwistern haben ohnehin keinen nennenswerten Einfluss auf die genetische Konstitution einer Population."

• "Wenn mit "eugenischen" Gesichtspunkten die an anderer Stelle der Urteilsbegründung so genannte "Volksgesundheit" gemeint ist, so müssten die Krankheitsrisiken der Kinder aus Geschwisterverbindungen gegen die Krankheitsrisiken der Kinder anderer Paare abgewogen werden. Das Argument, es müsse in Partnerschaften, deren Kinder ein erhöhtes Risiko für rezessiv erbliche Krankheiten haben, einer Fortpflanzung entgegengewirkt werden, ist ein Angriff auf die reproduktive Freiheit aller. So beträgt beispielsweise auch für ein nicht blutsverwandtes Elternpaar, das ein Kind mit einer rezessiv erblichen Krankheit wie z. B. Mukoviszidose (Zystische Fibrose) oder spinale Muskelatrophie bekommen hat, das Risiko für ein weiteres gemeinsames Kind 25 %, von der gleichen Krankheit betroffen zu sein. Bei bestimmten genetischen Konstellationen kann dieses Risiko sogar: noch deutlich über 25 % hinausgehen. Dennoch wird für solche Elternpaare, genau wie für alle anderen Paare auch, die Entscheidungsfreiheit über die Verwirklichung ihres Kinderwunsches und die damit verbundene individuelle Risikobewertung aus guten Gründen zum unantastbaren Kernbestand des Persönlichkeitsrechtes gezählt. Dieser Konsens wird durch die Verallgemeinerung des vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf den seltenen Sonderfall des Inzests formulierten Gesetzgebungsziels einer "Vorsorge vor genetisch bedingten Krankheiten" (BVerfG) ausgehöhlt."

Da die eugenischen Argumente der Verfassungsrichter aus Sicht der Genetiker "sachlich falsch" sind und "darüber hinaus der Diskriminierung von Menschen und Familien Vorschub (leisten), die ohnehin ein schweres Schicksal haben" empfehlen sie, auf "der Ebene höchstrichterlicher Rechtsprechung auf eugenische Begriffe und Argumentationen zu verzichten." Gerade weil in der Nazizeit für die Entrechtung von Menschen mit Erbkrankheiten und Behinderungen eugenische Argumente missbraucht worden sind, sollten sie heute nicht vom obersten Verfassungsgericht zur Rechtfertigung der Strafbarkeit des Inzests herangezogen werden. Dies gilt umso mehr als die anderen Argumente für eine Strafbarkeit des Geschwisterinzests existieren und auch sachlich stabiler sind.

Stellt man diese kontroversen Verständnisse in den Zusammenhang mit den anderweitig laufenden Diskussionen um die Gen-Diagnostik bei potenziellen Eltern und ihren ungeborenen Kindern ist eine weitere ethische Debatte unbedingt notwendig.

Dafür erhält man sowohl das

• komplette Urteil des Bundesverfassungsgerichts als auch die
Stellungnahme der Genetiker
kostenfrei im Internet.

Bernard Braun, 17.5.2008