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Wo Gesundheit suggeriert wird, muss welche drin sein: Werbung für "bekömmlichen" Wein endgültig auch in Deutschland unzulässig

Artikel 2225 Mit einem am 14. Februar 2013 veröffentlichten Urteil schloss sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einer zuvor vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach europäischem Recht gefällten Entscheidung an, und erklärte die Weinwerbung mit dem Prädikat "bekömmlich" auch in Deutschland verbindlich für unzulässig.

Damit unterlag endgültig eine Winzergenossenschaft aus Rheinland-Pfalz, die ihre Weine unter der Bezeichnung "Edition Mild bekömmlich" mit dem Zusatz "sanfte Säure" vermarktet hatte. Auf dem Etikett hieß es: "Zum milden Genuss wird er durch Anwendung unseres besonderen (..) Schonverfahrens zur biologischen Säurereduzierung."
Sowohl die zuständige Behörde, zwei bundesrepublikanische gerichtliche Instanzen und schließlich der EuGH waren der Ansicht, der normale Verbraucher verstehe unter dem Prädikat "bekömmlich" einen Hinweis auf die besondere Magenverträglichkeit dieser Weine und damit eine gesundheitsbezogene Angabe. Damit verstoße die Werbung gegen die so genannte Health-Claims-Verordnung über die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln (Nr. 1924/2006), die bei alkoholischen Getränken mit einem höheren Alkoholgehalt als 1,2 Volumenprozent generell unzulässig sei.

In der Mitteilung über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird der weitere Rechtsweg bis zum EuGH so zusammengefasst: "Auf die Revision der Klägerin legte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Jahr 2010 mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe vor (Pressemitteilung Nr. 82/2010 vom 23. September 2010). Mit Urteil vom 6. September 2012 (Rs. C-544/10) hat der EuGH entschieden, dass eine Bezeichnung wie "bekömmlich" verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt eines Stoffes, der von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen wird, eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung darstellt. Der EuGH hat ferner festgestellt, dass das ausnahmslose Verbot, eine solche Angabe bei der Vermarktung von Wein zu verwenden, mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit vereinbar ist."

Und: "Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Revision zurückgewiesen (Aktenzeichen 3 C 23.12) und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt."

Die Pressemitteilung 9/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2013 steht kostenlos zur Verfügung. Und auch das schriftliche Urteil ist komplett kostenlos erhältlich.

Das komplette Urteil des EuGH vom 6. September 2012 kann kostenlos heruntergeladen werden.

Die Health Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. L 37, S. 16) geänderten Fassung hat eigentlich anders als EU-Richtlinien unmittelbare Geltung in allen EU-Mitgliedsländern.

Zur Konkretisierung der Health Claimsverordnung setzte die EU-Kommission am 16. Mai 2012 eine weitere Verordnung, nämlich die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern in Kraft. Darin finden sich auf 40 Seiten, die aus rund 44.000 eingereichten oder recherchierten durch Experten extrahierten gesundheitsbezogenen Angaben, die in der EU uneingeschränkt oder mit präzisen zusätzlichen Angaben zu Werbezwecken benutzt werden dürfen.

Mit Sicherheit ist zu erwarten, dass auf der Basis dieser Verordnung, unabhängig davon, wie verlässlich und vollständig sie ist, auch künftig Werbeaussagen mit gesundheitsbezogenen Angaben insbesondere von Unternehmen der Gesundheitswirtschaft untersagt werden können.

Bernard Braun, 16.2.13