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"Schluss mit der Schlapphutmentalität" (Ärztezeitg.) des Gemeinsamen Bundesausschusses und mehr Professionalität - fordert OVG NRW

Artikel 2342 Eines der Grundprinzipien im deutschen Gesundheitssystem ist das der Selbstverwaltung der Körperschaften öffentlichen Rechts durch von den Versicherten und Arbeitgeber gewählte oder per Mitgliedschaft in einem sachkompetenten Verband oder einer Korporation berufene und ehrenamtlich tätige Personen.
Dieses Prinzip gilt mit diversen Abstrichen auch in der wesentlich jüngeren Einrichtung des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als Hauptinstitution der Gemeinsamen Selbstverwaltung. Das Mitsprache- und -bestimmungsrecht der dort aktiven aber nicht aktiv z.B. durch Wahlen demokratisch legitimierten Vertretern der Leistungsanbieter, Krankenkassen und Patienten ist umso wichtiger, weil der G-BA faktisch eine Art "kleiner Gesetzgeber" ist. Seine auf wissenschaftliche Evidenz bestützten Bewertungen des Nutzens neuer und bis zur Kehrtwende im Koalitionsvertrag der Großen Koalition auch alter Leistungen tragen maßgeblich zur Entscheidung, ob Leistungen für GKV-Versicherte als Sachleistung im Rahmen ihres Versicherungsverhältnisses erhältlich sind oder nicht.

Wie immer, wenn Vertreter die Interessen einer größeren Personengruppe vertreten sollen bzw. Aufgaben übertragen bekommen haben, die sich auf die Lebensqualität der Vertretenen auswirken, ist eine notwendige Voraussetzung für deren dauerhafte Akzeptanz und Nutzen die größtmögliche Transparenz über die Akteure und deren Beratungen und Beschlüsse.
Wie schwierig dies werden kann und woran leitende Akteure des G-BA als zentrales Forum der Gemeinsamen Selbstverwaltung letztlich erst von Richtern erinnert werden müssen, zeigt ein zwischen 2007 und 2014 bis zum letztinstanzlichen Oberverwaltungsgericht (OVG) geführter Rechtsstreit zwischen dem G-BA und einem Pharmaunternehmen.

Letzteres wollte vom G-BA unter Hinweis auf das für Behörden geltende Informationsfreiheitsgesetz im Zusammenhang mit der Änderung eines Therapiehinweises Auskünfte zu dem Wirkstoff Montelukast erhalten, der in einem von ihm vertriebenen Arzneimittel enthalten ist. Erhalten wollte die Firma Firma wollte vor allem den Namen, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung sämtlicher Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel sowie Namen, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung sämtlicher Personen, die als Gutachter, Sachverständige abgegeben haben, die Sitzungsprotokolle aller Beratungen des Unterausschusses Arzneimittel, soweit sie Montelukast betreffen, die Voten der Patientenvertreter sowie die tragenden Gründe der beabsichtigten Entscheidung. Dies lehnte der G-BA mit dem Hinweis ab, das Informationsfreiheitsgesetz sei auf ihn nicht anwendbar, da er zum einen keine Behörde … sei und er zum anderen keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahrnähme, sondern normsetzend tätig sei - so die Paraphrase seiner Argumente im jetzt veröffentlichten Urteil. "Unabhängig davon seien sämtliche vom Antrag erfassten Informationen einschließlich personenbezogener Daten vom Informationszugang ausgenommen. Dies sei erforderlich, um Versuchen der Einflussnahme durch Dritte entgegenzuwirken. Der Ausschluss gelte nach Abschluss der Beratungen fort, weil anderenfalls bestimmte Meinungsäußerungen einzelnen Mitgliedern des Unterausschusses zugeordnet werden könnten. Die Namen von Gutachtern, die an der Erarbeitung von Therapiehinweisen beteiligt seien, unterlägen … der strikten Geheimhaltung. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei durch die Veröffentlichung der tragenden Gründe seiner Entscheidung ausreichend Rechnung getragen."
"Zudem bestehe die Gefahr, dass Ausschussmitglieder ohne den Schutz der Vertraulichkeit ihres Namens bei zukünftigen Beratungen fachlich gebotene Meinungsäußerungen aus Furcht unterließen, dass ihre Stellungnahme in der Öffentlichkeit als Ausdruck mangelnder Unabhängigkeit gedeutet werden könnten. … Darüber hinaus befürchtet der Beklagte (G-BA), dass Mitglieder der Unterausschüsse in der Öffentlichkeit für unpopuläre Entscheidungen verantwortlich gemacht werden würden."

Es bestehe schließlich die Gefahr, dass "betroffene Pharmaunternehmen oder Interessengruppen die Kenntnis der Namen der Ausschussmitglieder nutzen würden, um mit diesen in der Absicht Kontakt aufzunehmen, ihre Interessen gezielt in die laufenden Beratungen einzubringen, und auf zu treffende Sachentscheidungen Einfluss zu nehmen. Auf diese Weise könnten Bindungen oder Abhängigkeiten entstehen, die dazu führen könnten, dass Mitglieder fachlich gebotene Meinungsäußerungen unterließen."
Das Oberverwaltungsgericht hat nun in zweiter Instanz und ohne eine Revision zuzulassen entschieden, der GBA sei zum einen sehr wohl eine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Alle von dem betroffenen Unternehmen geforderten Auskünfte müsse der Bundesausschuss geben. Dies gälte aber nicht für personenbezogene Daten der in beratender Funktion tätigen Patientenvertreter und den Zugang zu Sitzungsprotokollen.

Die hierfür maßgeblichen Gründe waren folgende:

• "(solange Meinungsäußerungen nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können) ist … nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch ein unbefangener und freier Meinungsaustausch beeinträchtigt werden soll"
• "Im Übrigen müssen sich die Mitglieder der Unterausschüsse des Beklagten, wie jeder Entscheidungsträger, der Verantwortung für ihr Handeln stellen."
• Es sei "zu berücksichtigen, dass sowohl die Mitglieder des Plenums, die die Richtlinien tatsächlich beschließen, als auch die Vorsitzenden der Unterausschüsse auf der Homepage des Beklagten namentlich genannt werden." Und: "Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen diesen Personen und den übrigen Mitgliedern der Unterausschüsse in Bezug auf die Anfälligkeit für Annäherungsversuche interessierter Dritter Unterschiede bestehen."
• Gekrönt wird dieses Plädoyer mit einem offensichtlich nötigen Appell an die professionelle Ehre und das soziale Rückgrat der Akteure in der Gemeinsamen Selbstverwaltung: "Darüber hinaus darf von Mitgliedern der Unterausschüsse ebenso wie von den Mitgliedern des Plenums und anderen Entscheidungsträgern in Parlamenten, Verwaltung und Justiz erwartet werden, dass diese sich professionell verhalten und etwaigen unlauteren Versuchen der Einflussnahme durch Dritte wiederstehen. Dem entspricht, dass der Beklagte (G-BA) nicht vorgetragen hat, dass Mitglieder des Plenums oder die Vorsitzenden der Unterausschüsse, deren Identität bekannt ist, unlauteren Annäherungsversuchen ausgesetzt waren oder solchen Versuchen gar erlegen sind."

Völlig unabhängig von den dem Gericht wichtigen Argumente grenzt die Argumentation, man wolle die im G-BA aktiven Personen durch strikte Anonymität vor unehrenhaften Attacken von außen schützen, im Zeitalter von Internet und Gesichtserkennungs-Software an Weltfremdheit oder Naivität. Wer solchen Einfluss wirklich nehmen will, weiß innerhalb weniger Tage auch ohne Informationsfreiheitsgesetz wer in den Ausschüssen sitzt und verfügt über sämtliche personenbezogenen Angaben. Nur der normale Krankenversicherte oder Patient hat mal wieder keine Ahnung, wer da zu seinen Gunsten oder Ungunsten Entscheidungen fällt!

Das komplette, für Nichtjuristen etwas holprig zu lesende Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen •vom 15. Januar 2014 - Az. 8 A 467/11 ist kostenlos erhältlich.

Bernard Braun, 21.3.14