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Wasserspender versus Patienteninteressen und Vertrauensverhältnis Arzt-Patient - Sind Werbegeschenke an Ärzte unlauter?

Artikel 1141 Bei manchen rechtlichen Auseinandersetzungen und Klärungen stellt sich die Frage, ob man sich über das (vorübergehende) Ergebnis freuen oder darüber ärgern soll, dass es überhaupt einer Entscheidung eines Gerichts bedurft hat. Dies gilt z. B. über die vielfach bis zur höchsten Instanz durchgestrittene Frage, ob Batterien für ein von der gesetzlichen Kasse gezahltes Hörgerät auch von ihr übernommen oder als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens vom schwerhörigen Versicherten aus eigener Tasche gezahlt werden müssen.

Gelten tut dies aber auch für den Gegenstand einer vor der 1. Handelskammer des Landgericht Münchens verhandelten Klage, ob Pharmaunternehmen Ärzten teure Geschenke machen dürfen oder nicht. Nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Gerichtes vom 31. 1. 2008 (Az. 1 HK O 13279/07), das am 8. Februar 2008 veröffentlicht wurde, darf dies nicht sein.

Geklagt hatte nicht etwa ein Spitzenverband der GKV oder ein Patientenverband, sondern ein Verband von Arzneimittelherstellern, der sich der Lauterkeit des Verhaltens der pharmazeutischen Industrie bei der Zusammenarbeit mit Ärzten angenommen hat. Die Klage richtete sich gegen ein großes Pharma-Unternehmen, das Ärzten im Internet nicht nur einen 700 € teuren Wasserspender zum "exklusiven Vorzugspreis" - einer Ersparnis von bis zu 40 % bei Anschaffung und Wartung -, sondern auch kostenlose Beratungsleistungen externer Unternehmensberater (etwa zum Thema "betriebswirtschaftliches Praxismanagement") anbot. Dies hielt die Klägerin für unlauter, da ein nicht unwesentlicher Teil der angesprochenen Ärzte motiviert werde, als Gegenleistung für das kostenlose Beratungsangebot die Medikamente der Beklagten zu verschreiben. Die Beklagte bestritt eine derartige Beeinflussbarkeit der Ärzte und verwies darauf, dass das Zuwendungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes nur für produktbezogene Werbung, nicht aber für reine Imagewerbung gelte.

Dem folgte das Landgericht München I nicht und untersagte der Beklagten derlei Angebote. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gebiete es - so die Richter -, dass der Arzt sich bei der Verschreibung von Medikamenten allein von den Interessen des Patienten leiten lasse und dabei nicht einmal in den Verdacht einer unsachlichen Beeinflussung durch die Hersteller der Medikamente kommen dürfe. Mit den Zuwendungen der Beklagten, die das Gericht mit mehreren hundert Euro bewertete, beeinflusse diese die Entscheidung der Ärzte bei der Medikamention unangemessen und unsachlich und verstoße somit gegen § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Das hohe Gut des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient rechtfertige es, bereits Handlungen, die geeignet seien, den bösen Schein einer unsachlichen Einflussnahme nahezulegen, als nicht mehr mit den guten Sitten im Wettbewerb vereinbar anzusehen.

Im Übrigen - so das Gericht - entspreche das Verbot von mehr als geringfügigen unentgeltlichen Zuwendungen an Ärzte inzwischen auch den Vorstellungen der Pharmaindustrie selbst, und zwar auch dann, wenn es nicht um produktbezogene Zuwendungen, sondern um bloße Imagewerbung gehe. Dies ergebe sich nicht nur aus dem vom Kläger aufgestellten "Kodex zur Freiwilligen Selbstkontrolle der Arzneimittelindustrie", sondern auch aus den "Verhaltensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten".
Diese Selbstverpflichtungen der Pharmaindustrie sind einerseits zu begrüßen, werden aber andererseits immer wieder umgangen und zweckgerichtet modifiziert. Auch die Pharmaindustrie gehe also davon aus, dass nach den "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel" Geschenke, die über geringwertige produktbezogene Werbegaben hinausgehen, nicht gewährt werden dürfen.

Bleibt zu wünschen, dass das Urteil rechtskräftig wird und nicht weiter durch die Instanzen getrieben wird und diese Maßstäbe auch in anderen Bereichen von Ärztepraxen und -Handlungsbereichen bestimmend werden.
Bleibt ferner zu wünschen, dass derartige Industrieinitiativen künftig vor allem am Desinteresse der Ärzte scheitern, die ihr besonderes Vertrauensverhältnis zum Patient und dessen Interessen so hoch achten, dass sie auch ein Wasserspender nicht beeindrucken kann und nicht erst eine Handelskammer sie an diese zentrale Grundlage ihres professionellen Handelns erinnern muss.

Die hier auch ausgiebig zitierte offizielle Presseerklärung des Landgerichts München zum Urteil ist die bisher einzige Informationsquelle zum Urteil.

Bernard Braun, 9.2.2008