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Wirtschaftlichkeitsgebot einer gesetzlichen Krankenkasse muss gegen ihre Pflicht zur "humanen Krankenbehandlung" abgewogen werden!

Artikel 1911 "Hiernach erschiene es nicht nur inhuman, sondern geradezu verwerflich, eine Patientin mit Herzbeschwerden und Luftnot unter Hinweis auf den ohnehin bevorstehenden Tod nicht in die Krankenhausbehandlung aufzunehmen." So lautet der Tenor eines Urteils des Sozialgerichts Hannover vom 28.04.2010 (S 19 KR 961/08) gegen eine Krankenkasse, die sich gestützt auf mehrere Gutachten ihres Medizinischen Dienstes geweigert hatte, die Rechnung für die akutmedizinische Krankenhausbehandlung einer bei ihr versicherten Frau zu bezahlen, die nach dieser Behandlung verstorben war.
Die zentrale Begründung für diese Krankenkasse lautete, dass das Krankenhaus die verschiedenen therapeutischen Leistungen bei einer Reihe von schwerwiegenden Herz-/Kreislaufzuständen (Zusammenfassung des gesundheitlichen Zustands im Urteil: "globale Herzinsuffizienz, eine Linksherzinsuffizienz mit Beschwerden in Ruhe, eine akute respiratorische Insuffizienz, eine Aortenklappenstenose mit Insuffizienz, ein Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie, ein Delia und eine Hypokaliämie") unnötigerweise erbracht hätte, da das Versterben absehbar gewesen wäre. Auch wenn der Hausarzt dieser Patientin diese als Notfall durch den Rettungsdienst ins Krankenhaus bringen ließ, wären für die Schmerzbehandlung und die angeblich einzig notwendige Sterbebegleitung einzig nur ambulante oder Leistungen eines Hospizes notwendig gewesen - so die Krankenkasse.

Für das Gericht waren nach der Einholung eines weiteren Gutachtens zwei Argumente von zentraler Bedeutung für sein Urteil, die Krankenkasse müsse die Krankenhaus-Rechnung bezahlen:

• "Im Rahmen der Behandlung sind die besonderen Mittel des Krankenhauses durch ärztliche Behandlung und aufwändige pflegerische Versorgung zum Einsatz gekommen. Die Krankenhausbehandlung ist medizinisch begründet gewesen und stand nicht im Widerspruch zur allgemeinen oder besonderen ärztlichen Erfahrung. Aufgrund der durchgeführten therapeutischen Maßnahmen ist die Behandlung auch nicht als Sterbebegleitung, sondern vielmehr als stationäre Krankenhausbehandlung zu qualifizieren. Eine Versorgung im ambulanten Bereich ist aufgrund der besonderen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen nicht möglich gewesen. Eine Hospizbehandlung ist ebenfalls nicht angezeigt gewesen, da die instabile Gesundheitssituation der Patientin eine durchgehende Arztpräsenz notwendig gemacht hat."
• Sein zweites Argument würdigt eine in Zeichen knapper Kassen und des Wettbewerbs allzu leicht vergessene Bestimmung des Paragraphen 70 SGB V: "Unabhängig von der festgestellten medizinischen Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung stützt sich der Vergütungsanspruch der Klägerin ergänzend auf § 70 Abs.2 SGBV. Die Leistungsverweigerung der Beklagten verstößt in eklatanter Weise gegen das Humanitätsgebot. Nach der Vorschrift des § 70 Abs. 2 SGB V haben die Krankenkassen und die Leistungserbringer durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken. Die Vorschrift richtet sich an Krankenkassen und Leistungserbringer und ist bei der Auslegung, ob und in welcher Weise Versicherte Anspruch auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung haben, als Auslegungsrichtlinie zu berücksichtigen … . Dabei kommt der Verpflichtung zur Herbeiführung einer humanen Krankenbehandlung gerade Bedeutung bei der Abwägung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu. Sie wird demgemäß in gerichtlichen Auseinandersetzungen über einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung in der Weise herangezogen, dass sie diesen stützen soll."

Krankenkassen achten einerseits und auch im Interesse vieler schwer kranker alter Versicherter zu Recht darauf, dass nicht die Humanität der Behandlung dadurch gefährdet wird, dass Sterbende mit unnötigen und oftmals nur quälenden Leistungen überschüttet werden und völlig unsinnige Ausgaben entstehen. Andererseits sollten sie dabei aber nicht die Regeln des gesunden Menschenverstands vergessen und aktiv das qualvolle Ableben eines Versicherten provozieren oder billigend eine Verkürzung des Lebens in Kauf nehmen.

Das Urteil des SG Hannover ist komplett kostenlos zugänglich.

Bernard Braun, 27.2.11