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Gutachten "zur Überwindung des zweigeteilten Krankenversicherungsmarktes" oder wie zukunftssicher ist die PKV?

Artikel 1637 Die seit einiger Zeit mit hochkarätiger Beteiligung geführte Debatte über die Existenzberechtigung der PKV bzw. die weltweit fast einmalige Koexistenz einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für knapp 90% der deutschen Bevölkerung und einer privaten Voll-Krankenversicherung (PKV) für rund 8% BürgerInnen ist weiterhin virulent.
Dafür sorgte gerade die zitierte spekulative Formulierung im Magazin "Focus" über ein angeblich vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zu den Möglichkeiten, die PKV abzuschaffen.
Auch wenn das BMG bereits dementierte, dieses Gutachten mit diesem Ziel einholen zu wollen, bestätigt sein Sprecher aber immerhin, es solle überprüft werden ob und wie nach den letzten Gesetzen und Urteilen künftig "gegebenenfalls Rücksicht auf schutzwürdige Positionen von Versicherern und Versicherten genommen werde müsse". Das kann man mit Verlaub auch als Auftrag interpretieren, Positionen zu finden, die nicht schutzwürdig sind.

Egal was das BMG von dem Gutachten erwartet oder mit seinen Ergebnissen machen will: Der seit der Verabschiedung des "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (WSG)" im Jahr 2007 befürchtete empirische Erosionsprozess der PKV findet bisher in einem wichtigen Punkt nicht statt.

Nach Recherchen des "Tagesspiegels" vom 6.9.2009 und Angaben des Verbands der privaten Krankenversicherungsunternehmen hatten am 1. Juli 2009 insgesamt 9.800 Versicherte den so genannten Basistarif gewählt. Der Wechsel von einer anderen Versicherung in einen Basistarif eines PKV-Unternehmens ist verschwindend gering: Bei der DKV machten dies bislang gerade einmal zwei, bei der Debeka 16 Menschen.
Entgegen allen Unkenrufen und Befürchtungen, die u.a. zu mehreren Verfahren privater Krankenversicherer vor dem Bundesverfassungsgericht geführt hatten, scheinen damit die durch das WSG von 2007 eingeführten Wahlmöglichkeiten kaum angenommen worden zu sein.

Nach einigen kleineren Anläufen in den letzten 30 Jahren, das Nebeneinander und Gegeneinander von gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu regulieren und Wettbewerbsnachteile der GKV zu mildern, veränderte erst das WSG eine Reihe grundsätzlicher und seit Jahrzehnten beklagten wettbewerbswidrigen Bedingungen für die PKV.

Die Reform verpflichtete die PKV-Unternehmen, ab 1. Juli 2007 einen modifizierten Standardtarif und ab 1. Januar 2009 einen Basistarif anzubieten, der nicht teurer sein darf als der teuerste Tarif bei einer gesetzlichen Kasse, aber dann auch nur die GKV-Leistungen umfasst. Um die im selben Gesetz eingeführte Krankenversicherungspflicht realisieren zu können, dürfen außerdem Antragsteller für eine PKV-Mitgliedschaft dort nicht wegen Krankheiten oder aus Altersgründen abgelehnt werden - es besteht also Kontrahierungszwang.. Weiterhin muss die Branche beim Wechsel eines Versicherten zu einer anderen privaten Versicherung die Übertragbarkeit eines Teils seiner Altersrückstellungen vom alten in das neue Unternehmen und die Verlängerung der Sperrfristen beim Wechsel von einer gesetzlichen in eine private Versicherung (seit dem 2. Februar 2007 belaufen sich diese auf drei Jahre) akzeptieren.
Außerdem besteht seit dem 1. Januar 2009 für alle substitutiven Krankenvollversicherungen, also auch die in der PKV, ein absolutes Kündigungsverbot.

Der auch für die PKV geltende Kontrahierungszwang im Basistarif spiegelt sich versicherungsvertragsrechtlich in § 193 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wider, der einen privatrechtlichen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages im Basistarif einräumt. Die Vorschrift lautet: "Der Versicherer ist verpflichtet, 1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses, 2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krank- heitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, 3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, 4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird, Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren."

Die dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht erhobenen Verfassungsklagen wurden mit dem Urteil vom 10. Juni 2009 im Grunde abgelehnt und die Verfassungsmäßigkeit dieser WSG-Bestimmungen bestätigt.
In drei der vier Leitsätze des Urteils kommt dies so zum Ausdruck: "1. Die Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist verfassungsgemäß. 2. Der Gesetzgeber durfte zur Erleichterung des Versicherungswechsels und zur Verbesserung des Wettbewerbs in der privaten Krankenversicherung die teilweise Portabilität der Alterungsrückstellungen vorsehen. 3. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse darf auf ein dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgedehnt werden."

Das Vorgehen des Gesetzgebers, darunter auch Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der PKV, sieht das Gericht durch "beachtliche Gemeinwohlinteressen" gerechtfertigt: "Für das im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz formulierte Ziel, allen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung zu sichern, kann sich der Gesetzgeber auf das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG berufen. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung ist in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine Kernaufgabe des Staates. Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann. Es ist ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die für die Abdeckung der dadurch entstehenden Aufwendungen notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen."
Allerdings unterstrich das Bundesverfassungsgericht auch, der Gesetzgeber habe eine "Beobachtungspflicht im Hinblick auf die Folgen der Reform für die Versicherungsunternehmen und die bei ihnen Versicherten", und dabei den Weiterbestand der PKV im Auge zu haben.

Um unnötigen Streit über die Ernsthaftigkeit einer "Beobachtungspflicht" zu verhindern, konkretisierte das Gericht seine Vorstellungen, welche Folgen für wen wie verhindert werden sollen in einer anderen Entscheidung vom selben Tag.

Konkret bedeutet dies zweierlei:

• Das absolute Kündigungsverbot "verstößt auch bei den beschwerdeführenden kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nicht gegen Art. 9 Abs. 1 GG", der Vereinigungsfreiheit. Auch wenn damit der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit betroffen ist, ist "dieser Eingriff … jedoch auch bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in gleichem Maße wie bei großen Versicherern grundsätzlich zum Schutz anderer Schutzgüter mit Verfassungsrang aus Gründen des gemeinen Wohls gerechtfertigt."
• Da der "kleinere Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit … auf einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis gesetzlich beschränkt (ist)" und sich "diese Beschränkung … in der ihm erteilten Erlaubnis fort(setzt)", würde ein Kontrahierungszwang dazu führen, dass "eine größere Zahl von Personen bei ihnen um Versicherung im Basistarif nachsuchen würde" und damit "die beim kleineren Versicherungsverein gewollte und vom Gesetz vorausgesetzte Beschränkung auf einen bescheidenen Geschäftsbetrieb aufgegeben" werden müsste. Die Kollision von allgemeinen Kontrahierungszwang und Beschränkung der Geschäftstätigkeit löst das Bundesverfassungsgericht insofern "verfassungskonform" als "dass die kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dem allgemeinen Kontrahierungszwang im Basistarif nicht unterworfen sind." Dies gilt allerdings auch für diese Art von PKV-Unternehmen nur für Nichtmitglieder also Interessenten für eine Mitgliedschaft.

Bernard Braun, 7.9.09