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Bundessozialgericht unterstreicht umfassende Pflicht von Vertragsärzten, den ärztlichen Notfalldienst zu gewährleisten

Artikel 1252 Unter dem Leitsatz "Vertragsärztliche Versorgung - Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst - Stellen eines geeigneten Vertreters bei Ausschluss durch den Vertragsarzt - ersatzlose Befreiung nur bei gesundheitlichen oder ähnlich schwerwiegenden Gründen mit Unzumutbarkeit der Finanzierung eines Vertreters" verdeutlichte das Bundessozialgericht in letzter rechtlicher Instanz in seinem Urteil vom 6. Februar 2008 (AZ: B 6 KA 13/06 R) die umfangreichen Pflichten, die mit der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung für Ärzte verbunden sind.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall ging es um den Fall eines 64 jährigen Pathologen der als Facharzt für Pathologie in einer Gemeinschaftspraxis an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Seinen Antrag auf Ausschluss (hilfsweise Befreiung) vom allgemeinen ärztlichen Notfalldienst wegen Ungeeignetheit im Hinblick auf seine jahrelange Tätigkeit ausschließlich im Bereich der Pathologie hatte die (Kassenärztliche Vereinigung (KV) abgelehnt. Nachdem er beim Sozialgericht gescheitert war, hob das Landessozialgericht (LSG) die ablehnende Entscheidung auf. Als Facharzt sei er zwar grundsätzlich zur Teilnahme am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Er könne aber beanspruchen, wegen Ungeeignetheit vom Notfalldienst ausgeschlossen zu werden, da er aufgrund seiner mehr als 30 jährigen Tätigkeit ausschließlich im Bereich der Pathologie ohne Patientenkontakt und aufgrund seines Lebensalters nicht mehr die Möglichkeit habe, binnen angemessener Zeit die für eine Notfallversorgung erforderlichen Kenntnisse durch Fortbildung wieder zu erlangen. Dieses auf den ersten Blick aus Sicht der möglicherweise mit den Fähigkeiten dieses Arztes konfrontierten Patienten schlüssige Urteil nahm aber KV u.a. mit dem Argument nicht hin, eine Verletzung der Verpflichtung zur Fortbildung auch für den Notfalldienst könne einen Ausschluss des Vertragsarztes zum Notfalldienst nicht rechtfertigen.

Das BSG musste nun klären, ob die KV damit im Recht war und ist oder es dem Pathologen wirklich nicht zuzumuten war, am, Notdienst teilzunehmen bzw. für einen Ersatz-Arzt zu sorgen.

Seiner Entscheidung näherte sich das BSG in mehreren Schritten:

• Es stellte zunächst unmissverständlich fest: "Der Kläger ist als zur fachärztlichen Versorgung vertragsärztlich zugelassener Pathologe prinzipiell zur Teilnahme an dem gemeinsam von der Beklagten und der Ärztekammer Nordrhein organisierten ärztlichen Notfalldienst verpflichtet."
• "Der Senat hat hierzu zuletzt im Urteil vom 6.9.2006 … bekräftigt, dass die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst aus seinem Zulassungsstatus folgt. Dieser auf seinen Antrag hin verliehene Status erfordert es, in zeitlicher Hinsicht umfassend - d.h auch in den Zeiten außerhalb der Sprechstunde - für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen. Der einzelne Arzt wird mithin dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von seiner andernfalls bestehenden Verpflichtung zur Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet. Als Gegenleistung hierfür muss jeder Vertragsarzt den Notfalldienst als gemeinsame Aufgabe aller Ärzte gleichwertig mittragen."
• Diese allgemeinen Grundsätze werden dann wie folgt präzisiert: "Die bundesrechtliche Verpflichtung aller Vertragsärzte zu einem gleichwertigen Mittragen der Belastungen infolge des ärztlichen Notfalldienstes besteht nach der Rechtsprechung des Senats auch für den Fall, dass einer persönlichen Teilnahme am Notfalldienst gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine vollständige (ersatzlose) Befreiung kommt unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger Belastung (Art 3 Abs 1 GG) nur unter zusätzlichen Voraussetzungen in Frage, wenn nämlich gesundheitliche oder vergleichbare Belastungen zu einer deutlichen Einschränkung der Praxistätigkeit des Arztes führen und ihm zudem aufgrund geringer Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, den Notfalldienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen …. Hat mithin der aus gesundheitlichen oder vergleichbar schwerwiegenden Gründen an der persönlichen Notdienstleistung gehinderte Arzt primär einen Vertreter zur Ableistung der ihm obliegenden Notfalldienste zu stellen, so muss unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots dasselbe erst recht gelten, wenn ein Arzt aus anderen Gründen - wie z. B wegen fehlender aktueller Kenntnisse und Fähigkeiten für den Notdienst - den Notfalldienst nicht persönlich erbringen darf. Verfügt die KÄV den Ausschluss eines Arztes vom Notfalldienst wegen solcher Ungeeignetheit, so enthält dies lediglich das Verbot, den Notfalldienst persönlich zu erbringen. Seine Pflicht zum Mittragen der Belastungen des Notfalldienstes bleibt davon unberührt; deshalb muss er auf eigene Kosten einen geeigneten Vertreter für die Durchführung der ihm obliegenden Notdienste stellen."

Der komplette Text der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur großen Wichtigkeit der Teilnahme oder der Absicherung des Notarztdienstes ist auf der Homepage des Gerichts kostenlos erhältlich.

Bernard Braun, 31.5.2008